5. Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?
Wer einen Rechtsanwalt mit der Aussendung einer Abmahnung beauftragt, muss für die dafür anfallenden Rechtsanwaltskosten aufkommen. Ist die Abmahnung berechtigt, so hat der Abmahnendende jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Dieser Erstattungsanspruch ist etwa in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder § 97a Abs. 1 UrhG niedergelegt. Findet sich kein spezialgesetzlich normierter Erstattungsanspruch, so kann der Anspruch aus der Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff, § 683 BGB) hergeleitet werden.